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Vertragsgestaltung

Nach spanischem Verständnis ist der Notarvertrag lediglich die Bestätigung eines zwischen den Partien bereits mündlich oder schriftlich geschlossenen Kaufvertrag. Der Notarvertrag kann in das Grundbuch eingetragen werden, welches die Vermutung der Richtigkeit für sich hat. Entscheidende Bedeutung kommt danach bereits dem Inhalt des Reservierungsvertrags odes privatschriftlichen Kauf- oder Kaufoptionsvertrags zu: Es handelt sich dabei um echte, zweiseitig bindende Verträge, die meist eine Vertragsstrafenregelung gemäss Art. 1454 des spanischen Zivilgesetzbuches enthalten.

Nach Art. 1.454 des spanischen Zivilgesetzbuches verliert der Käufer bei einem einseitigen Rücktritt von dem Vertrag seine Anzahlung. Für den Fall, dass der Verkäufer von dem Vertrag zurücktritt, ist er zur Rückzahlung der Anzahlung an den Käufer in doppelter Höhe verpflichtet.

Fälligkeit des Kaufpreises

In der Regel wird bei bei Unterzeichnung einer Reservierungsvereinbarung eine Anzahlung in Höhe von bis zu einem Prozent des Kaufpreises fällig. Die Anzahlung wird häufig von dem beteiligten Makler verwahrt. Die Parteien der Reservierungsvereinbarung versprechen sich gegenseitig, innerhalb eines festzulegenden Zeitraums einen privatschriftlichen Kauf- oder Kaufoptionsvertrag gegen Zahlung einer weiteren Anzahlung bis 10% des Kaufpreises zu unterzeichnen.

Die Zahlung über Anderkonto ist Verhandlungssasche. Der Privatvertrag enthält bereits sämtliche Vertragsbstimmungen, wie Kaufpreis, Fälligkeit des Restkaufpreises , Beschaffenheit des Objektes, Zusicherung des Verkäufers, Übergang von Eigentum, Besitz und Nutzen, Verteilung der Kosten und Steuern.

 

Der Restkaufpreis und der Übergang von Eigentum, Besitz und Nutzen gehen Zug um Zug gegen Beurkundung des Kaufvertrages auf den Käufer über. Der Käufer wird den Restkaufpreis Zug um Zug erst zahlen, wenn sichergestellt ist, dass er das unbelastete Eigentum an der Immobilie erhalten wird. Wir kennen die Voraussetzungen dafür und prüfen bei der Gemeindkasse die Zahlung der Grundsteuer, bei der Verwaltung der Eigetümergemeinschaft die Zahlung des Wohngeldes. Wir prüfen des weiteren die bauordnugnsrechtliche Unbedenklichkeit des Hauses oder der Wohnanlage und das Vorliegen des Energiepasses.

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