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Erben und Vererben

Der Erwerb einer Spanien-Immobilie von Todes wegen setzt nach spanischem Recht eine Erbschaftsannahmeerklärung des Erben in notarieller Form voraus. Bis zum Jahr 2015 war Erbstatut sowohl in Deutschland als auch in Spanien das Heimatrecht des Erblassers. Seit dem 17 August 2015 regelt die Europäische Erbrechtsverordnung (EU-Erbrechtsverordnung bzw. EU-ErbVO, welches nationale Erbrecht auf einen Erbfall mit Auslandsberührung anzuwenden ist. Danach findet für Erbfälle nach dem 16 August 2015 nicht mehr wie früher das Heimatrecht und damit das Recht des Staates Anwendung, dessen Staatsangehöriger der Erblasser oder die Erblasserin war. Nunmehr gilt nach der EU-Erbrechtsverordnung stattdessen grundsätzlich das Recht des Staates seines bzw. ihres letzten gewöhnlichen Aufenthalts (Art. 21 EU-ErbVO). Die EU-Erbrechtsverordnung bestimmt einheitlich für den gesamten Nachlass, welches nationale Erbrecht zur Anwendung kommt. Dabei wird nicht zwischen beweglichen und unbeweglichen Vermögen unterschieden (Grundsatz der Nachlasseinheit).

 

Die EU-Erbrechtsverordnung hat zudem das Europäische Nachlasszeugnis eingeführt (Art. 62 ff. EU-ErbVO), welches den Erben die Nachlassabwicklung im Ausland erleichtern soll.

Wer den gewöhnlichen Aufenthalt nicht in dem Start hat, dem er angehört, aber dennoch will, dass im Erbfall sein Heimatrecht anwendbar ist, kann testamentarisch eine Rechtswahl zugunsten seines Heimatrechts treffen. Darauf zu achten ist, dass für das Ehegüter- und Erbrecht die gleiche Rechtsordnung Anwendung findet, da der spanische gesetzliche Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft erheblich von dem deutschen gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft abweicht, und die Güterstände ganz unterschiedliche Regelungen der überlebenden Ehegatten an dem Nachlass vorsehen.

 

Zwecks Vereinfachung des Nachweises der Erbenstellung und damit der Erleichterung des bürokratischen Aufwandes der Erben bei der Erbabwicklung in Spanien ist im übrigen grundsätzlich die Errichtung von spanischen Testamenten zu empfehlen, die von dem beurkundenden spanischen Notar bei dem Zentralen Spanischen Testamentsregister zu melden sind.

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